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331 CH-BL

§ 136 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Provisorische Rechnung

Steuerverfahren - Steuerbezug
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§ 136 Steuergesetz · IV. Provisorische Rechnung

1. Für jede Steuerperiode wird in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres eine provisorische Rechnung zugestellt.

2. Weicht die Steuerperiode vom Kalenderjahr ab, so erfolgt die provisorische Rechnung in dem Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet.

3. Die Höhe der provisorischen Rechnung wird aufgrund einer früheren Veranlagung, einer eingereichten Steuererklärung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages festgesetzt.

4. Vergütungs- und Verzugszinsen im Zusammenhang mit einer provisorischen Rechnung werden mit der definitiven Rechnung abgerechnet.

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