§ 135 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Fälligkeit
§ 135 Steuergesetz · I. Fälligkeit
1. Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern ist der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2. Beginnt die Steuerpflicht nach dem 30. September des Steuerjahres, so wird die Steuer per 31. Dezember fällig.
3. Für steuerpflichtige Personen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann die kantonale Steuerverwaltung besondere Fälligkeitstermine festsetzen.
4. Mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung werden fällig
a. * die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 und auf gesondert besteuerten Liquidationsgewinnen gemäss § 36bis;
b. die Grundstückgewinnsteuer und die Handänderungssteuer;
c. die Nachsteuern, Bussen und Gebühren.
5. In jedem Fall wird die Steuer fällig
a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
c. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte oder ihren inländischen Grundbesitz aufgibt;
d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
6. Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird.