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CH-BL
§ 134a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Rechtsmittel
Steuerverfahren - Rechtsmittel - Rechtsmittel bei der Quellensteuer
§ 134a Steuergesetz · Rechtsmittel
1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach den §§ 122 und 123 erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung stehen die weiteren Rechtsmittel gemäss den §§ 124-134 offen.