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331 CH-BL

§ 131 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Beschwerde, Beschwerdebefugnis

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Verwaltungsgerichtliche Beschwerde
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§ 131 Steuergesetz · Beschwerde, Beschwerdebefugnis

1. Gegen den Entscheid des Steuergerichts und gegen den Präsidialentscheid kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist beizulegen.

2. Zur Beschwerde sind befugt

a. die steuerpflichtige Person;

b. die Gemeinde;

c. die kantonale Steuerverwaltung.

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