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331 CH-BL

§ 130 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Rekurs
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§ 130 Steuergesetz · V. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

1. Im Übrigen gelten für das Rekursverfahren die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.

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