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331 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Bei Auflösung juristischer Personen

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Steuergesetz · 2. Bei Auflösung juristischer Personen

1. Wird eine juristische Person aufgelöst, so werden die Steuern bis zum Abschluss der Liquidation geschuldet. Die Liquidatoren haben die Steuern vor der Verteilung des Liquidationsergebnisses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich verantwortlich.

2. Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haben die geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern zu entrichten und die Verfahrenspflichten zu erfüllen.

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