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331 CH-BL

§ 129 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Zuständigkeit

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Rekurs
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§ 129 Steuergesetz · IV. Zuständigkeit

1. Die präsidierende Person des Steuergerichts beurteilt Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag CHF 3'000 nicht übersteigt.

2. Die Dreierkammer beurteilt Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag CHF 10'000 nicht übersteigt.

3. Die Fünferkammer beurteilt Rekurse mit höherem Streitwert sowie Rekurse gegen Neuschätzungen gemäss § 121 Abs. 8.

4. Bei periodischen Steuern ist der umstrittene Steuerbetrag pro Steuerjahr für die Berechnung des Streitwerts gemäss den Absätzen 1-3 massgebend.

5. Stellen sich bei Rekursen gemäss Abs. 1 komplexe Sachverhaltsfragen oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen.

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