§ 126 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Verfahren
§ 126 Steuergesetz · 2. Verfahren
1. Das Steuergericht ordnet die Untersuchungs- und Beweismassnahmen an, die zur Abklärung der umstrittenen Punkte der Einschätzung erforderlich sind. Ungenügend abgeklärte Fälle kann es an die Steuerverwaltung zurückweisen.
2. Das Steuergericht kann seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen.
3. Das Steuergericht hat dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde auf ausdrückliches Verlangen Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und den Rekurs vor ihm zu vertreten, wobei jedoch die Steuerverhältnisse Dritter geheimzuhalten sind.
4. Das Steuergericht schätzt den Steuerpflichtigen aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen ein. Es ist dabei im Sinne von Absatz 2 nicht an die Parteibegehren gebunden.
5. Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Er ist auch der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.