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331 CH-BL

§ 125 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuergericht - 1. Organisation und Befugnisse

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Rekurs
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§ 125 Steuergesetz · 1. Organisation und Befugnisse

1. Das Steuergericht bildet eine Abteilung des Steuer-und Enteignungsgerichts.

2. Dem Steuergericht stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.

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