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331 CH-BL

§ 124 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Form und Inhalt, Rekursfristen, Aktivlegitimation

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Rekurs
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§ 124 Steuergesetz · I. Form und Inhalt, Rekursfristen, Aktivlegitimation

1. Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.

2. Die kantonale Steuerverwaltung kann gegen den Entscheid der kantonalen Taxations- und Erlasskommission innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.

3. Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben.

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