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331 CH-BL

§ 123 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Einspracheentscheid

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Einsprache
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§ 123 Steuergesetz · II. Einspracheentscheid

1. Der kantonalen Steuerverwaltung stehen im Einspracheverfahren die nämlichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.

2. Sie hat eine Untersuchung durchzuführen und sämtliche Steuerfaktoren des Einsprechers neu festzusetzen. Bei Einsprache des Steuerpflichtigen hat sie der Gemeinde, bei Einsprache der Gemeinde dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

3. Sie eröffnet dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel.

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