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331 CH-BL

§ 122 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation

Steuerverfahren - Rechtsmittel - Einsprache
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§ 122 Steuergesetz · I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation

1. Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.

2. Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

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