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CH-BL
§ 122 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation
Steuerverfahren - Rechtsmittel - Einsprache
§ 122 Steuergesetz · I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation
1. Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2. Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.