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CH-BL
§ 121d Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - Schenkungsregister
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 121d Steuergesetz · Schenkungsregister
1. Die kantonale Steuerverwaltung führt aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen oder Dritter ein Schenkungsregister über erhaltene oder gemachte Schenkungen mit den schenkenden oder beschenkten Personen für Beträge von über CHF 10'000, wobei wiederholte Vermögensübergänge vom gleichen Schenker an denselben Empfänger zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht mehr als 10 Jahre auseinander liegen.