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CH-BL
§ 121c Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Nachforderung und Rückerstattung
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 121c Steuergesetz · 3. Nachforderung und Rückerstattung
1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.