Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 121b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Verfügung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 121b Steuergesetz · 2. Verfügung

1. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, oder hat der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Steuer folgenden Steuerjahres von der kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

← § 121a Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 121c Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →