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CH-BL
§ 121b Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Verfügung
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 121b Steuergesetz · 2. Verfügung
1. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, oder hat der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Steuer folgenden Steuerjahres von der kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.