Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 121a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XII. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer - 1. Verfahrenspflichten

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 121a Steuergesetz · 1. Verfahrenspflichten

1. Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die §§ 109, 114, 115 und 116 gelten sinngemäss.

← § 121 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 121b Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →