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CH-BL
§ 121a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XII. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer - 1. Verfahrenspflichten
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 121a Steuergesetz · 1. Verfahrenspflichten
1. Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die §§ 109, 114, 115 und 116 gelten sinngemäss.