§ 121 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - XI. Katasterschätzung
§ 121 Steuergesetz · XI. Katasterschätzung
1. Bis zur Vornahme einer Neuschätzung gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig festgesetzten Katasterwerte.
2. Ein Grundstück ist neu zu schätzen
a. wenn sich seine Beschaffenheit, die Baureife oder die Nutzung wesentlich geändert hat;
b. wenn sich der Bestand durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen verändert hat.
3. Die Grundstücke (Boden, Gebäude oder beides) sind im ganzen Kanton, in einzelnen Gemeinden oder Teilen derselben neu zu schätzen, wenn sich ihr Verkehrswert seit der letzten allgemeinen Neuschätzung erheblich verändert hat, frühestens aber in zeitlichen Abständen von 6 Jahren. Die Vollziehungsverordnung kann vorsehen, dass die Neubewertung durch Anwendung allgemein gültiger Zuschläge zur bisherigen Katasterschätzung oder durch allgemein gültige prozentuale Abzüge erfolgt.
4. Der Regierungsrat hat für die Verkehrs- und Ertragswertschätzung Kategorien zu bilden und innerhalb derselben Limiten festzusetzen. Er ordnet eine Neuschätzung nach Absatz 3 an.
5. Die Katasterschätzung wird durch den Gemeinderat vorgenommen. Er kann diese Aufgabe einer Gemeindeschätzungskommission übertragen.
6. Der Neuschätzung von Grund und Boden nach Absatz 3 wohnt ein Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung mit beratender Stimme bei.
7. Die Neuschätzung wird dem Eigentümer und dem Nutzniesser sowie der kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinde eröffnet.
8. Sowohl der Eigentümer und der Nutzniesser als auch die kantonale Steuerverwaltung können gegen die Neuschätzung Einsprache und gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeschätzungsbehörde Rekurs erheben.
9. Für die Eröffnung der Neuschätzung sowie für das Einsprache- und Rekursverfahren gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen der §§ 119 und 122-131.