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331 CH-BL

§ 120 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 120 Steuergesetz · X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

1. Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.

2. ...

3. Die Veranlagung wird ergänzt, wenn nachträglich ein Verlust gemäss Art. 79 Absatz 3 anzurechnen ist.

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