331
CH-BL
§ 120 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 120 Steuergesetz · X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
1. Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.
2. ...
3. Die Veranlagung wird ergänzt, wenn nachträglich ein Verlust gemäss Art. 79 Absatz 3 anzurechnen ist.