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331 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VI. Steuernachfolge - 1. der Erben

Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 Steuergesetz · 1. der Erben

1. Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben oder deren Steuernachfolger in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern vor der Teilung des Nachlasses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich verantwortlich. Auf Verlangen der Steuerbehörden haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

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