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331 CH-BL

§ 119 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IX. Eröffnung der Veranlagung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 119 Steuergesetz · IX. Eröffnung der Veranlagung

1. Die Einschätzung ist dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) zu eröffnen. Diese hat einen Hinweis auf die Abweichungen von der Selbsttaxation sowie eine Belehrung über die Rechtsmittel zu enthalten. Die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuer ist gleichzeitig der Gemeinde zu eröffnen.

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