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CH-BL
§ 118 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VIII. Fristansetzung, Folgen der Fristversäumnis
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 118 Steuergesetz · VIII. Fristansetzung, Folgen der Fristversäumnis
1. Die Einschätzungsbehörden haben im Veranlagungsverfahren für jede vom Steuerpflichtigen oder von einer auskunftspflichtigen Drittperson verlangte Handlung eine angemessene Frist anzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Steuerpflichtige oder auskunftspflichtige Dritte unter Ansetzung einer neuen Frist zu mahnen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so treten die gesetzlichen Folgen ein (§§ 109 Absatz 5, 151, 154).
2. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Frist nicht einhalten konnte.