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331 CH-BL

§ 117 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Vorbehalt des Gegenrechtes

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 117 Steuergesetz · 5. Vorbehalt des Gegenrechtes

1. Die Pflicht, Ausweise abzugeben und Auskünfte zu erteilen, besteht auch gegenüber ausserhalb des Kantons wohnenden Personen und ausserkantonalen Steuerbehörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.

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