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CH-BL
§ 117 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Vorbehalt des Gegenrechtes
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 117 Steuergesetz · 5. Vorbehalt des Gegenrechtes
1. Die Pflicht, Ausweise abzugeben und Auskünfte zu erteilen, besteht auch gegenüber ausserhalb des Kantons wohnenden Personen und ausserkantonalen Steuerbehörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.