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331 CH-BL

§ 116 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Des Versicherers, Gläubigers und Schuldners

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 116 Steuergesetz · 4. Des Versicherers, Gläubigers und Schuldners

1. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen auszustellen.

2. Gläubiger und Schuldner sind verpflichtet, einander auf Verlangen Bescheinigungen über den Bestand, die Höhe und die Verzinsung der Guthaben auszustellen.

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