§ 115 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Des Arbeitgebenden
§ 115 Steuergesetz · 3. Des Arbeitgebenden
1. Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Dieselbe Bescheinigungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
2. Die Leistungen des Arbeitgebenden sind auf einem amtlichen Formular oder in einer anderen, von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form zu bescheinigen.
3. Der steuerpflichtigen Person ist für jede Steuerperiode ein Exemplar des Lohnausweises zuzustellen.
4. Die gleichen Pflichten hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausrichtet.
5. Die Arbeitgebenden und Geschäftsinhaber haben die im Kanton steuerpflichtigen und bei ihnen als Organe tätigen oder beteiligten Personen auf Verlangen der Einschätzungsbehörden zu bezeichnen und diesen über die Lohn- und Gehaltsverhältnisse, Gewinnanteile und sonstigen Bezüge direkt Auskunft zu geben. Die gleichen Pflichten obliegen den Stiftungen und Fürsorgeinstitutionen in Bezug auf Person und Bezüge ihrer Destinatäre.