§ 114 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen
§ 114 Steuergesetz · 2. Der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen
1. Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gehalten, den Einschätzungsbehörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Anteile ihrer Gesellschafter mit Einschluss der Kommanditäre am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft sowie über die sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zu geben. Sie sind überdies verpflichtet, den Einschätzungsbehörden Einblick in die Bücher zu gewähren, daraus Auszüge zu liefern und über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für die Veranlagung der Anteile und sonstiger Ansprüche der Gesellschafter und Kommanditäre von Bedeutung sind.
2. Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind verpflichtet, den Einschätzungsbehörden eine Bescheinigung über die festen Entschädigungen, Gratifikationen, Tantiemen, Spesenvergütungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge einzusenden, die den Mitgliedern der Verwaltung oder den Organen der Geschäftsführung ausgerichtet werden.