331
CH-BL
§ 113 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Auskunftspflicht Dritter - 1. Der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 113 Steuergesetz · 1. Der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die übrigen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den Einschätzungsbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht aus den amtlichen Registern und Akten auf Verlangen kostenlos Auskunft zu geben.