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331 CH-BL

§ 113 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - VII. Auskunftspflicht Dritter - 1. Der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 113 Steuergesetz · 1. Der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die übrigen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den Einschätzungsbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht aus den amtlichen Registern und Akten auf Verlangen kostenlos Auskunft zu geben.

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