§ 111a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Amtshilfe unter anderen Behörden
§ 111a Steuergesetz · 2. Amtshilfe unter anderen Behörden
1. An Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege können Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Diese Amtshilfe gilt auch gegenüber ausserkantonalen Behörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht gewährt. Gegenüber basellandschaftlichen Behörden können die benötigten Daten mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Der Regierungsrat regelt die näheren Bestimmungen.
2. Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kostenlos alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuerbehörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.