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CH-BL
§ 111 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - V. Steuergeheimnis - 1. Schweigepflicht
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 111 Steuergesetz · 1. Schweigepflicht
1. Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis von den Verhältnissen der Steuerpflichtigen erhalten, haben darüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch über ein Anstellungs- oder Auftragsverhältnis hinaus.
2. Behördenmitglieder und Angestellte, welche die Schweigepflicht verletzen, sind vom Regierungsrat mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 bis CHF 500 zu belegen und werden gegebenenfalls angezeigt.