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331 CH-BL

§ 110 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Kantonale Taxations- und Erlasskommission

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 110 Steuergesetz · 3. Kantonale Taxations- und Erlasskommission

1. Die kantonale Taxations- und Erlasskommission behandelt Gesuche um Steuererlass gemäss § 139b und § 183. Sie behandelt zudem Gesuche um Steuerbefreiung im Sinne von § 16 Absatz 1 Buchstaben d-f.

2. Die kantonale Taxations- und Erlasskommission besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und 1 weiteres Mitglied. Das 3. Mitglied sowie die Ersatzmitglieder werden vom Landrat gewählt.

3. Der Entscheid über Erlasse gemäss § 139b fällt in die Kompetenz der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Entscheide über die Steuerbefreiung von juristischen Personen sowie über Erlasse gemäss § 183 fällt die Kommission in Dreierbesetzung.

4. Das Aktuariat wird durch die kantonale Steuerverwaltung geführt und hat beratende Stimme.

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