Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331 CH-BL

§ 109 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Pflichten und Befugnisse der Einschätzungsbehörden

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 109 Steuergesetz · 2. Pflichten und Befugnisse der Einschätzungsbehörden

1. Die Einschätzungsbehörden sind verpflichtet, für eine richtige und gleichmässige Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Sie haben in diesem Sinne alle Abänderungen der Selbsttaxation vorzunehmen, die sich aufgrund der Akten sowie aus der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ergeben. Sie haben ausserdem die nötigen Erhebungen zur Feststellung der für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsachen vorzunehmen.

2. Die Einschätzungsbehörden sind befugt, die Steuerverhältnisse mit dem Steuerpflichtigen persönlich zu besprechen; auf sein Verlangen sind sie dazu verpflichtet. Sie können vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und anderen Belege einreicht.

3. Die Einschätzungsbehörden können auch verlangen, dass ihnen oder Sachverständigen die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit Belegen und Unterlagen im Betriebe des Steuerpflichtigen vorgelegt werden. Sie können im Betriebe auch Augenscheine vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen.

4. Die gleichen Befugnisse stehen den Einschätzungsbehörden gegenüber den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und anderen Personengemeinschaften zu, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist.

5. Soweit eine genaue Veranlagung aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich ist, wird sie nach pflichtgemässen Ermessen vorgenommen. Das Einkommen ist, soweit möglich, nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen zu schätzen.

← § 108 Steuergesetz Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes § 110 Steuergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →