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331 CH-BL

§ 108 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Einschätzungsbehörden - 1. Organisation

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 108 Steuergesetz · 1. Organisation

1. Die Einschätzungsbehörden sind

a. die kantonale Steuerverwaltung;

b. die von den Gemeinden bezeichneten Organe für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.

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