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CH-BL
§ 108 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IV. Einschätzungsbehörden - 1. Organisation
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 108 Steuergesetz · 1. Organisation
1. Die Einschätzungsbehörden sind
a. die kantonale Steuerverwaltung;
b. die von den Gemeinden bezeichneten Organe für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.