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331 CH-BL

§ 107a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - IIIa Vergütungen

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 107a Steuergesetz · IIIa Vergütungen

1. Der Kanton entrichtet den Gemeinden für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden eine Vergütung.

2. Für die Einschätzung Unselbständigerwerbender, die gemäss § 107 Absatz 3 durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen wird, haben die Gemeinden dem Kanton eine Vergütung in gleicher Höhe zu entrichten.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Vergütung pro Veranlagung fest.

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