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331 CH-BL

§ 107 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - III. Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 107 Steuergesetz · III. Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung

1. Die Gemeinden überprüfen die nach § 102 Abs. 3 ihnen zugewiesenen Steuererklärungen auf Vollständigkeit. Sie verfahren nach § 105.

2. Sie berichtigen und ergänzen die Steuerakten mit allen ihnen bekannten Tatsachen, die einer vollständigen Erfassung des steuerbaren Einkommens und Vermögens des Steuerpflichtigen dienlich sind.

3. Die Gemeinden veranlagen Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Sie können die Veranlagung dieser steuerpflichtigen Personen dem Kanton übertragen.

4. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine einheitliche Steuerveranlagung. Sie erlässt allgemeine Weisungen über die Veranlagung und instruiert und berät die Gemeinden.

5. ...

6. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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