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331 CH-BL

§ 106 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Mahnung und amtliche Einschätzung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 106 Steuergesetz · II. Mahnung und amtliche Einschätzung

1. Steuerpflichtigen, die innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Steuererklärung nicht einreichen oder vervollständigen, wird eine Mahnung mit einer letzten Frist zugestellt.

2. Kommt der Steuerpflichtige der Mahnung nicht nach, so wird er von Amtes wegen eingeschätzt. Für diese Einschätzung gilt § 109 Absatz 5.

3. Ergreift der Steuerpflichtige gegen eine amtliche Einschätzung ein Rechtsmittel, so hat er im Rechtsmittelverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Er hat ausserdem die dadurch verursachten Mehrkosten angemessen zu vergüten.

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