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331 CH-BL

§ 105 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 5. Ergänzung der Steuererklärung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 105 Steuergesetz · 5. Ergänzung der Steuererklärung

1. Mangelhaft ausgefüllte oder nicht unterzeichnete Formulare sind zurückzuweisen, fehlende Beilagen einzufordern. Dem Steuerpflichtigen ist zur Vervollständigung der Steuererklärung eine angemessene Frist zu setzen.

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