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CH-BL
§ 104 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 4. Verfahrenspflichten bei Personengemeinschaften
Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
§ 104 Steuergesetz · 4. Verfahrenspflichten bei Personengemeinschaften
1. Wird eine Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit selbständig besteuert, so haben die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen die Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen zu unterzeichnen und einzureichen.
2. Die Beteiligten haben auf Verlangen der Steuerbehörde einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
3. Werden Vermögen und Einkommen einer Personengemeinschaft oder Vermögensmasse den einzelnen Beteiligten zugerechnet, so haben diese ihren Anteil in der vorgeschriebenen Form den Steuerbehörden bekanntzugeben und gleichzeitig die verlangten Unterlagen einzureichen.