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331 CH-BL

§ 103 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Beilagen

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 103 Steuergesetz · 3. Beilagen

1. Der Steuererklärung sind beizufügen

a. Ausweise, die den gesamten Lohn und ähnliche Bezüge des Steuerpflichtigen aus unselbständigem Erwerb in dem für die Bemessung massgebenden Zeitraum belegen;

abis. * Bescheinigungen über die Beiträge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern diese nicht im Lohnausweis aufgeführt werden;

b. ein vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterschriebenes Verzeichnis der Wertschriften und der sonstigen Kapitalanlagen;

c. * von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der dazugehörende Anhang des für die Bemessung massgebenden Geschäftsjahres;

d. von nicht buchführenden selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen eine Aufstellung über die Berechnung des Einkommens aus selbständigem Erwerb.

2. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass weitere Aufstellungen beigelegt werden.

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