§ 103 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Beilagen
§ 103 Steuergesetz · 3. Beilagen
1. Der Steuererklärung sind beizufügen
a. Ausweise, die den gesamten Lohn und ähnliche Bezüge des Steuerpflichtigen aus unselbständigem Erwerb in dem für die Bemessung massgebenden Zeitraum belegen;
abis. * Bescheinigungen über die Beiträge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern diese nicht im Lohnausweis aufgeführt werden;
b. ein vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterschriebenes Verzeichnis der Wertschriften und der sonstigen Kapitalanlagen;
c. * von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der dazugehörende Anhang des für die Bemessung massgebenden Geschäftsjahres;
d. von nicht buchführenden selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen eine Aufstellung über die Berechnung des Einkommens aus selbständigem Erwerb.
2. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass weitere Aufstellungen beigelegt werden.