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331 CH-BL

§ 102 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Frist zur Einreichung, Einreichungsort

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 102 Steuergesetz · 2. Frist zur Einreichung, Einreichungsort

1. Die Finanzdirektion setzt die Frist für die Einreichung der Steuererklärung fest.

2. Die Einreichungsfrist kann auf Gesuch hin verlängert werden.

3. Die vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterschriebene Steuererklärung ist dem aufgedruckten Einreichungsort einzureichen. Bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen wird nach Abs. 6 vorgegangen.

4. Juristische Personen sowie Inhaber und Teilhaber der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsunternehmungen haben ihre Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

5. Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März der Veranlagungsperiode bzw. innert 2 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht ein Formular zu verlangen.

6. Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung der Steuererklärung sowie den elektronischen Austausch von Daten mit den Steuerpflichtigen.

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