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331 CH-BL

§ 101 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 1. Steuererklärung - 1. Pflicht zur Einreichung

Steuerverfahren - Steuerveranlagung - Veranlagungsverfahren
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§ 101 Steuergesetz · 1. Pflicht zur Einreichung

1. Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital sowie gemachte oder erhaltene Schenkungen mit den schenkenden oder beschenkten Personen anzugeben.

2. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haben eine gemeinsame, von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung einzureichen.

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