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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 6. Nutzniessung
Steuerpflicht - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Steuergesetz · 6. Nutzniessung
1. Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, wird dem Nutzniesser zugerechnet, der Ertrag aus Nutzniessung oder anderen Nutzungsrechten demjenigen, welchem er rechtlich zufliesst. Kapitalgewinne und -verluste sind in der Regel dem Eigentümer oder Forderungsberechtigten zuzurechnen.