331.21
CH-BL
§ 6 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen - Vertretung
§ 6 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen · Vertretung
1. Die steuerpflichtige Person kann einer bevollmächtigten Drittperson durch Übergabe des persönlichen Zugangscodes gemäss § 2 Abs. 1 ermöglichen, ihre Steuererklärungsdaten über E-Tax BL zu erfassen und elektronisch einzureichen
2. Die Weitergabe des persönlichen Zugangscodes liegt in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person.
3. Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht durch schriftliche Anzeige an die kantonale Steuerverwaltung jederzeit widerrufen.