331.21
CH-BL
§ 5 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen - Berichtigung der Steuererklärung
§ 5 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen · Berichtigung der Steuererklärung
1. Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der 1. Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können von der kantonalen Steuerverwaltung noch nicht eingesehen und verarbeitet werden.
2. Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person noch korrigiert oder ergänzt werden.
3. Nach Ablauf dieser Frist werden die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten zur Bearbeitung an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet.