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331.21 CH-BL

§ 4 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen - Einreichung der Steuererklärung

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§ 4 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen · Einreichung der Steuererklärung

1. Die Steuererklärung ist in der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgegebenen Frist einzureichen.

2. Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt und eine entsprechende Übermittlungsbestätigung erhalten hat.

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