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331.18 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Entzug der Zugriffsberechtigung

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§ 5 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Entzug der Zugriffsberechtigung

1. Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung.

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