331.18
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Entzug der Zugriffsberechtigung
§ 5 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Entzug der Zugriffsberechtigung
1. Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung.