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331.18 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Datenschutz

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§ 4 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Datenschutz

1. Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.

2. Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.

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