331.18
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Datenschutz
§ 4 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Datenschutz
1. Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.
2. Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.