331.18
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Erteilung der Zugriffsberechtigung
§ 3 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Erteilung der Zugriffsberechtigung
1. Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigungen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.