331.18
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren - Voraussetzungen
§ 2 Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren · Voraussetzungen
1. Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Behörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steuerverwaltung angewiesen sind.
2. Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
3. Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.