331.17
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Grundsätze
Fiktiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
§ 5 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Grundsätze
1. Die steuerpflichtige Person kann bei der Steuerbehörde Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs nach § 8 stellen.
2. Sie muss die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs nach § 6 selbst beibringen.
3. Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird zuerst bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, erst danach bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss § 80bis des Steuergesetzes.