331.17
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Abzug
Effektiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
§ 4 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Abzug
1. Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.
2. Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen.
3. Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.