331.17
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit - Liquidationsjahr
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · Liquidationsjahr
1. Als Liquidationsjahr gilt das Geschäftsjahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird.